Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.02.2002 – 5 PKH 4.02
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:080202B5PKH4.02.0
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 2001 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 2001 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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