Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.09.2005 – 5 PKH 36.05
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:280905B5PKH36.05.0
Tenor
1. Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin (nunmehr Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg) vom 22. Juni 2005
2. Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Kläger kann nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2005 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, durch die eine Beschwerde des Klägers gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und ein Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO); der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts tritt hier nicht an die Stelle eines Urteils, so dass auch eine Nichtzulassungsbeschwerde ausscheidet.
Zitierte Vorschriften
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