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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 04.05.2004 – 5 PKH 32.04

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:040504B5PKH32.04.0

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Februar 2004 sowie auf Bestellung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Gründe

Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe für das mit Schreiben vom 13. März 2004 eingelegte, als Beschwerde gewertete Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Februar 2004 nicht zu bewilligen, weil diese Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Gegen diesen Beschluss, durch den das Beschwerdegericht Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den die Gewährung von vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden war, abgelehnt und eine Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat, ist nach § 152 Abs. 1 VwGO die Beschwerde nicht statthaft; er ist unanfechtbar. Hierauf ist der Antragsteller hingewiesen worden.

Mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung scheidet auch die Beiordnung eines Notanwalts aus (§ 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO).

Da der von dem Antragsteller bezeichnete Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht mit einem Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann, wird auch die von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) als nicht statthaft zu verwerfen sein, soweit sie nicht zurückgenommen wird.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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