Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 31.07.2003 – 5 PKH 31.03
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:310703B5PKH31.03.0
Tenor
Der Antrag der Antragsteller, ihnen für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2003 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Den Antragstellern kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2003 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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