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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 05.04.2007 – 5 PKH 2.07

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:050407B5PKH2.07.0

Tenor

1. Der Klägerin wird für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet.

2. Die Klägerin hat Monatsraten von 200 € an die zuständige Gerichtskasse zu zahlen (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 120 ZPO).

3. Die Klägerin hat mit der Zahlung der Raten nach Geltendmachung des Anspruchs ihres Rechtsanwalts auf Gebühren und auf Ersatz seiner entstandenen Auslagen bzw. mit Fälligkeit der Gerichtskosten zu beginnen. Der Klägerin wird dann eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch die Geschäftsstelle zugehen.

Gründe

Randnummer 1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen vor (§ 116 VwGO i.V.m. §§ 115, 119 Abs. 1 und §§ 120 f. ZPO). Nach den vorgelegten Bescheinigungen zum Einkommen und zu den monatlichen Ausgaben verbleibt für die Klägerin ein einzusetzendes monatliches Einkommen von 520 €. Bei dieser Höhe sind - wie mit Schreiben vom 22. Februar 2007 mitgeteilt - monatliche Raten von 200 € aufzubringen (§ 115 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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