Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.07.2002 – 5 PKH 191.02
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:080702B5PKH191.02.0
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für Beschwerden gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 1999 und 16. Dezember 1999 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigten Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 1999 und 16. Dezember 1992 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die von der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz beabsichtigten Rechtsmittel wären unzulässig, weil diese Entscheidungen von Gesetzes wegen unanfechtbar sind (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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