Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.07.2002 – 5 PKH 190.02
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:050702B5PKH190.02.0
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. August 1992 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. August 1992 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz beabsichtigte Rechtsmittel wäre schon deshalb unzulässig, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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