Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.07.2003 – 5 PKH 19.03
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:100703B5PKH19.03.0
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Rechtsmittel (Revision/ Nichtzulassungsbeschwerde) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. März 2003 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. März 2003 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von dem Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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