Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.04.2002 – 5 PKH 17.02
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:220402B5PKH17.02.0
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
Gründe
Den Antragstellern kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. November 2001 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO, § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein von den Antragstellern beabsichtigtes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs wäre unstatthaft, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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