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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 15.05.2007 – 5 PKH 16.07

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:150507B5PKH16.07.0

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für einen „Antrag nach § 53 VwGO zur Erkennung des zuständigen Gerichts“ Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Randnummer 2

Ein Fall des § 53 VwGO, wie ihn der Antragsteller behauptet, liegt nach seinem Vorbringen offenkundig nicht vor. Eine Weiterleitung an das Bundessozialgericht, wie vom Antragsteller angeregt, scheidet aus entsprechenden Gründen aus.

Zitierte Vorschriften

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