Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.07.2009 – 5 PKH 13.09
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:220709B5PKH13.09.0
Tenor
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe für ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. März 2009 zu bewilligen und Rechtsanwalt ... beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Den Klägern kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden; denn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Ein Grund für die Zulassung der Revision nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 VwGO besteht nicht.
Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 5 PKH 11.09 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO <analog>).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 5 PKH 13.09 entschieden?“