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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22.07.2009 – 5 PKH 13.09

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:220709B5PKH13.09.0

Tenor

Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe für ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. März 2009 zu bewilligen und Rechtsanwalt ... beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Den Klägern kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden; denn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Ein Grund für die Zulassung der Revision nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 VwGO besteht nicht.

Randnummer 2

Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 5 PKH 11.09 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO <analog>).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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