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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 04.04.2003 – 5 PKH 12.03

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:040403B5PKH12.03.0

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Februar 2003 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen wird abgelehnt.

Gründe

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Februar 2003 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

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