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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 01.03.2002 – 5 PKH 10.02

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:010302B5PKH10.02.0

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 2002 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 2002 wegen § 152 VwGO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

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