Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.07.2008 – 5 C 26.07
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:160708B5C26.07.0
Tenor
1. Nach Annahme des durch Beschluss vom 7. Juli 2008 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zum Abschluss des Vergleichs auf 642,88 € und für die Zeit danach auf 1 300 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin und der Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Telefax vom 9. Juli 2008 (Beklagter) und 10. Juli 2008 (Klägerin) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO ein.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 5 C 26.07 entschieden?“