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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 21.10.2004 – 5 B 99.04

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:211004B5B99.04.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2004 wird verworfen.

2. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 7. September 2004, mit denen die Anträge des Antragstellers, ihm Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren und einen Rechtsanwalt für das Beschwerdeverfahren beizuordnen, abgelehnt wurden, nicht.

Die Beschwerde ist auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde i.S. von §§ 132, 133 VwGO zulässig, weil die hier angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts nicht revisibel sind.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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