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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 16.02.2004 – 5 B 93.03

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:160204B5B93.03.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Juni 2003 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2001 sind wirkungslos.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Jede Partei trägt die eigenen Kosten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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