Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.09.2006 – 5 B 82.06
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:060906B5B82.06.0
Tenor
1. Das Verfahren über die Anhörungsrüge der Kläger wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens über die An-hörungsrüge.
Gründe
Randnummer 1
Die Kläger haben ihre Anhörungsrüge mit Schriftsatz vom 5. September 2006 zurückgenommen. Das Verfahren über die Anhörungsrüge ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 152a, § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Randnummer 2
Gerichtskosten sind nicht entstanden.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 5 B 82.06 entschieden?“