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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.07.2004 – 5 B 63.04

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:130704B5B63.04.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Antragsteller haben ihre Beschwerde gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2004 mit Schriftsatz vom 1. Juli 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe zu diesem Beschwerdeverfahren ist mit der Rücknahme der Beschwerde gegenstandslos geworden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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