Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 02.07.2004 – 5 B 60.04
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:020704B5B60.04.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Mai 2004 (Ablehnung eines Antrages auf Zulassung der Berufung) mit Schriftsatz vom 29. Juni 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Zitierte Vorschriften
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