Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 – 5 B 59.05
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:280705B5B59.05.0
Tenor
1. Das Verfahren über die Anhörungsrüge des Klägers wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.
Gründe
Der Kläger hat seine Anhörungsrüge mit dem Antrag, das Verfahren fortzusetzen und die Revision zuzulassen, mit Schriftsatz vom 20. Juli 2005 zurückgenommen. Das Verfahren über die Anhörungsrüge ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 152a, § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Gerichtskosten sind nicht entstanden.
Zitierte Vorschriften
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