Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 – 5 B 25.05
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:211205B5B25.05.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf Zulassung der Revision gerichtete und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Im vorliegenden Streitfall könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, ob "die Zustellung eines Verwaltungsaktes mit einer Zustellungsurkunde, auf der ein 'Sammelaktenzeichen' ohne Individualisierung der Entscheidung vermerkt ist, als rechtmäßig zugestellt gilt oder nicht". Denn wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 22. August 2001 (Gerichtsakte Bl. 115, 117) unwidersprochen dargelegt hat, ist das bei der Zustellung verwandte Geschäftszeichen nicht ein Sammelaktenzeichen, sondern das allein das konkrete Widerspruchsverfahren bezeichnende Aktenzeichen.
Im Streitfall bedarf es auch keiner Klärung, welche Anforderungen an die Zustellung einer Sendung zu stellen sind, die an mehrere Personen gerichtet ist oder mehrere Schriftstücke enthält. Denn die hier streitige Zustellung war unstreitig allein an die Klägerin gerichtet und enthielt nur ein Schriftstück. In einem solchen Fall ist es nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, auf die sich die Klägerin beruft, zwar nicht ausreichend, wenn bei der Zustellung als Geschäftsnummer allein die Steuernummer angegeben wird, ausreichend ist aber, wenn neben der Steuernummer noch ein individualisierender Zusatz, z.B. RbSt (Abkürzung für Rechtsbehelfsstelle), angegeben ist (BFHE 142, 108) oder als Geschäftsnummer die Rechtsbehelfslistennummer - dieser entspricht im vorliegenden Streitfall das individuelle Aktenzeichen des konkreten Widerspruchsverfahrens - verwandt worden ist (BFH/NV 1986, 644; OVG Hamburg, HmbJVBl 1997, 11). Das reicht zur eindeutigen Identifizierung der Sendung aus (vgl. auch BFHE 205, 501).
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