Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.07.2002 – 5 B 213.02
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:080702B5B213.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2002 wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Dass § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetzes - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) in Ermangelung einer gesetzlichen Überleitungsvorschrift auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren wie das der Kläger gilt und hierin keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt, ist nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 7. März 2002 - BVerwG 5 B 60.01 - Beschlussabdruck S. 3 f. unter Hinweis auf BVerwGE 99, 133 <135 ff.>; 114, 116 <118> sowie Urteile des erkennenden Senats vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 und 5 C 28.01 - <Urteilsabdruck S. 5 ff.>).
Der angefochtene Beschluss weicht insoweit auch nicht i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von höchstrichterlichen Entscheidungen ab. Soweit die Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 5 C 44.99 - hinweist, übersieht sie bereits, dass die Divergenzrüge nur mit dem neuesten Stand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 1991 - BVerwG 5 B 55.91 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 300>).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 6 BVFG
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