Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 29.04.2005 – 5 B 17.05
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:290405B5B17.05.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2003 mit Schriftsatz vom 13. April 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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