Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.11.2006 – 5 B 168.06
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:281106B5B168.06.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die schriftlichen Mitteilungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli und 19. September 2006, dass seine Gegenvorstellungen gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 2006 unbegründet seien, mit Schriftsatz vom 24. November 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 5 B 168.06 entschieden?“