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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 28.11.2006 – 5 B 168.06

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:281106B5B168.06.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die schriftlichen Mitteilungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli und 19. September 2006, dass seine Gegenvorstellungen gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 2006 unbegründet seien, mit Schriftsatz vom 24. November 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

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