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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.02.2002 – 4 BN 7.02

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:080202B4BN7.02.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin wird eingestellt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2001 mit Schriftsatz vom 31. Januar 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin ist nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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