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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 26.02.2003 – 4 BN 6.03

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:260203B4BN6.03.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2001 ist wirkungslos.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Antragsteller hat seinen Normenkontrollantrag mit Schriftsatz vom 3. Januar 2003 mit Einwilligung der Antragsgegnerin zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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