Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 01.10.2002 – 4 BN 41.02
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:011002B4BN41.02.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2001 ist wirkungslos.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Antragstellerin hat ihren Normenkontrollantrag mit Schriftsatz vom 21. Januar 2002 mit Einwilligung der Antragsgegnerin zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
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