Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.07.2008 – 4 BN 4.08
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:070708B4BN4.08.0
Tenor
1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. Oktober 2007 wird aufgehoben.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 120 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage, welchen Anforderungen eine raumbedeutsame Änderung eines Flächennutzungsplans in einem Stadtstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG genügen muss, wenn der Stadtstaat keinen verbindlichen Raumordnungsplan für das Landesgebiet gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG aufgestellt hat.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 3.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Zitierte Vorschriften
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