Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.01.2002 – 4 BN 4.02
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:220102B4BN4.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 2001 wird verworfen.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller machen geltend, dass das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 2001 von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Normenkontrollgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatz in Widerspruch tritt. Dieser Zulassungsgrund muss in der Beschwerdebegründung durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde legt keinen abstrakten Rechtssatz des Normenkontrollurteils dar, der einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Der Sache nach wendet die Beschwerde sich nach Art einer Berufungsbegründung gegen die Auffassung des Normenkontrollgerichts, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil den Antragstellern hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehle, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO trete. Darin liegt ein Angriff gegen die normenkontrollgerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall, mit der eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt werden kann. Im Übrigen berücksichtigt das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend, dass das Normenkontrollgericht das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller, nicht hingegen ihre Antragsbefugnis verneint hat. Soweit die Beschwerde darzulegen sucht, dass die Antragsteller im Hinblick auf das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB antragsbefugt seien (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), gehen ihre Angriffe daher ins Leere.
Zitierte Vorschriften
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