Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.02.2022 – 4 BN 31/21, 4 BN 31/21 (4 CN 1/22)
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2022:240222B4BN31.21.0
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 214 Abs 1 S 1 Nr 4 BauGB, § 4 Abs 3 GemO SH 2003
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2021 aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 11 250 € festgesetzt.
Gründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB zu einer landesrechtlichen Vorschrift steht, die Fehler bei der Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans nach fruchtlosem Ablauf einer Rügefrist unbeachtlich werden lässt (hier: § 4 Abs. 3 GO SH).
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 4 BN 31/21, 4 BN 31/21 (4 CN 1/22) entschieden?“