Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 20.03.2002 – 4 BN 14.02
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:200302B4BN14.02.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni 2001 mit Schriftsatz vom 18. März 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht entstanden.
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