Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.01.2006 – 4 B 76.05
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:040106B4B76.05.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2005 mit Schriftsatz vom 26. Dezember 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Zitierte Vorschriften
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