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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 20.08.2003 – 4 B 67.03

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:200803B4B67.03.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 2003 mit Schriftsatz vom 18. August 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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