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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 17.08.2004 – 4 B 53.04

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:170804B4B53.04.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2004 mit Schriftsatz vom 12. August 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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