Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.08.2004 – 4 B 51.04
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:110804B4B51.04.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Mai 2004 mit Schriftsatz vom 28. Juli 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
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