Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.06.2017 – 4 B 5/17, 4 B 5/17 (4 C 4/17)
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:260617B4B5.17.0
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die nach § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis die planfeststellungsrechtlichen Vorschriften über die Planerhaltung zu dem Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG stehen, wenn das planfestgestellte Vorhaben bereits errichtet ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 4 UmwRG
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