Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.04.2003 – 4 B 30.03
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:080403B4B30.03.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Gründe
Der Kläger hat sein als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2002 gewertetes Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 2. April 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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