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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 29.09.2026 – 4 B 12.25

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:290926B4B12.25.0

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 € festgesetzt.

Gründe

I

Randnummer 1

Die Klägerin begehrte ursprünglich einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für den Neubau eines Nahversorgungsfachmarkts, den die Beklagte im Januar 2018 wegen entgegenstehender Festsetzungen eines Bebauungsplans ablehnte. Daraufhin erhob die Klägerin Verpflichtungsklage. Im Anschluss an ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB unter rückwirkender Inkraftsetzung des Bebauungsplans zum 15. Dezember 2017 hat die Klägerin diese umgestellt und begehrt seitdem die Feststellung, dass die Versagung des beantragten Bauvorbescheids im Zeitraum von der Ablehnung des Bauvorbescheids am 30. Januar 2018 bis zur rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren am 22. Juni 2020 rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, der Klägerin fehle das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches komme nicht wegen der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses in Betracht. Die beabsichtigte Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung sei offensichtlich aussichtslos. Der vormals zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende Mangel habe im ergänzenden Verfahren rückwirkend behoben werden können. Deshalb sei auch die Ablehnung des Vorbescheids als rechtmäßig anzusehen; diese habe bei rechtlicher Betrachtung von Anfang an keine Amtspflichtverletzung bzw. keinen rechtswidrigen (Eigentums-)Eingriff begründet.

II

Randnummer 2

Die Beschwerde hat mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Der Beschluss beruht auf einem Verfahrensmangel, weil das Oberverwaltungsgericht das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu Unrecht verneint und die Klage deswegen als unzulässig abgewiesen hat. Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Randnummer 3

1. Die Klägerin trägt u. a. mit ihren Ausführungen zur Divergenzrüge, die auf eine Frage des Prozessrechts bezogen und folglich zugleich als Verfahrensrüge zu verstehen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2024 - 4 BN 28.23 - BRS 92 Nr. 158 S. 1329 und vom 18. Dezember 2025 - 7 B 9.25 - NVwZ 2026, 257 Rn. 9, jeweils m. w. N.), zu Recht vor, dass das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbs. VwGO überspannt hat.

Randnummer 4

a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Verfahrensmangel i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt, wenn die Vorinstanz die Sachentscheidungsvoraussetzungen einer Klage unzutreffend handhabt und deshalb nicht zur Sache entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 - 6 B 22.22 - NVwZ-RR 2023, 342 Rn. 12 m. w. N.). Die Entscheidung muss auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruhen, z. B. einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 4 BN 48.21 - BRS 90 Nr. 191 S. 1482 f.). Kein Verfahrensmangel liegt vor, wenn bei der Anwendung des Prozessrechts Vorfragen zur materiellen Rechtslage fehlerhaft bestimmt werden. Denn bei der Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, hat das Revisionsgericht von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn diese verfehlt sein sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2025 - 4 BN 23.24 - juris Rn. 13 m. w. N.).

Randnummer 5

b) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aufgrund der Präjudizwirkung der begehrten Feststellung für einen Amtshaftungsprozess kann nur bestehen, wenn die beabsichtigte Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen nicht offensichtlich aussichtslos ist. Bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs im zivilgerichtlichen Verfahren genügt nicht. Offensichtlich aussichtslos ist eine Amtshaftungsklage nur, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und sich dies ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1992 - 4 C 29.90 - NVwZ 1992, 1092 und vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 44 m. w. N.; Beschluss vom 21. Januar 2015 - 4 B 42.14 - juris Rn. 17). Die angegriffene Berufungsentscheidung legt diesen Maßstab zwar im Ausgangspunkt zugrunde, wird ihm aber in der Sache nicht gerecht.

Randnummer 6

Ob die rückwirkende Heilung eines Bebauungsplans zu einer umfassenden nachträglichen Umgestaltung der materiellen Rechtslage in dem Sinne führt, dass die Versagung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids wegen entgegenstehender Festsetzungen dieses vormals unwirksamen Bebauungsplans im staatshaftungsrechtlichen Sinn nicht als amtspflichtwidrig gilt, ist vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden worden. Wie das Berufungsgericht selbst erkennt (vgl. BA S. 9: "offengelassen"), verhält sich die von ihm zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2008 - III ZR 49/07 - (NVwZ 2008, 815 <815 f.>) zur vorgenannten Frage nicht. Auch aus dem von der Vorinstanz in Bezug genommenen weiteren Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 1994 - III ZR 24/94 - (BGHZ 127, 223 <226 ff.>), das vormals rechtsgrundlos erhobene Kanalbaubeiträge betrifft und die Ablehnung eines Amtshaftungsanspruchs dort tragend mit dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung begründet, lässt sich nichts Entsprechendes ableiten. Zwar folgt aus dem Prozessrecht nicht, dass die Annahme offensichtlicher Aussichtslosigkeit nur dann auf eine materiell-rechtliche Rechtsauffassung gestützt werden dürfte, wenn diese bereits durch eine gefestigte Rechtsprechung zur herangezogenen Norm bestätigt worden wäre. Eine entscheidungserhebliche materiell-rechtliche Frage kann auch ohne einschlägige Rechtsprechung bereits anhand der anerkannten Auslegungsmethoden ohne Weiteres eindeutig aus dem Gesetz zu beantworten sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 8 B 10.15 - NVwZ-RR 2016, 362 Rn. 20). Daran fehlt es aber vorliegend.

Randnummer 7

Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG ist die schuldhafte Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht. Ob das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung im Falle der rückwirkenden Inkraftsetzung von Satzungen aus ex-ante oder ex-post-Perspektive zu beurteilen ist bzw. ein Amtshaftungsanspruch dann jedenfalls aus sonstigen Gründen entfällt, lässt sich weder anhand des Wortlauts der Vorschriften oder ihrer systematischen Stellung noch der Gesetzgebungshistorie eindeutig klären. Nach Sinn und Zweck dürfte sich dies nach den Umständen des Einzelfalles richten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - III ZR 24/94 - BGHZ 127, 223 <226 ff.>; ferner auch Urteil vom 10. Juli 1975 - III ZR 75/72 - BGHZ 65, 155 <166 f.> einerseits und <167 ff.> andererseits). Auch die Rechtsprechung, nach der die rückwirkende Heilung eines Bebauungsplans nach § 214 Abs. 4 BauGB (bzw. der Vorgängerregelung) nicht auf den Lauf der Sieben-Jahres-Frist nach § 42 Abs. 2 BauGB durchschlägt (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1992 - III ZR 25.91 - BGHZ 118, 11 <15 f.>), zeigt, dass die Rückwirkungsfolge im Entschädigungsrecht nicht strikt gilt, sondern von weiteren Wertungen abhängt. Es fehlt daher an einer ausreichenden Stütze für die vom Oberverwaltungsgericht angenommene offensichtliche Aussichtslosigkeit des Amtshaftungsprozesses.

Randnummer 8

Da die Verfahrensrüge erfolgreich ist, kann offenbleiben, ob der weiter geltend gemachte Verfahrensverstoß einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

Randnummer 9

2. Der Senat macht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Vorinstanz gemäß § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch. Dieser Verfahrensweise stehen die von der Beschwerde erhobenen Grundsatzrügen nicht entgegen.

Randnummer 10

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2025 - 4 BN 22.24 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Randnummer 11

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen,

a) ob die rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans nach § 214 Abs. 4 BauGB dazu führt, dass eine zuvor bestehende Amtspflicht zur zeitnahen und positiven Bescheidung einer Bauvoranfrage rückwirkend entfällt, wenn der rückwirkend in Kraft gesetzte Bebauungsplan dem ursprünglich zu erteilenden positiven Vorbescheid entgegensteht,

b) ob die Rückwirkung nach § 214 Abs. 4 BauGB auf Amtspflichten derart durchschlägt, dass Handlungen, die zum Zeitpunkt der Handlung (ohne zu dem Zeitpunkt erfolgte Inkraftsetzung einer wirksamen Satzung) amtspflichtwidrig erfolgten, rückblickend aufgrund der rückwirkenden Inkraftsetzung nach § 214 Abs. 4 BauGB nicht als amtspflichtwidrig anzusehen sind, und

c) ob für den Fall, dass eine zum Zeitpunkt des Vollzugs rechtswidrige Amtshandlung aufgrund einer rückwirkenden Inkraftsetzung nach § 214 BauGB als von Anfang an rechtmäßig anzusehen sein sollte, eine rechtmäßige Handlung im Umkehrschluss von Anfang an rechtswidrig wird, wenn sich die Amtspflicht zusammen mit der Sach- und Rechtslage noch rückwirkend ändert,

würden sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Bei der Prüfung der Präjudizialität ist keine eingehende Untersuchung der Begründetheit der vom Kläger angestrebten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche vorzunehmen; dies - und damit die Auseinandersetzung mit den in den Fragen a) und b) näher bezeichneten bzw. unterstellten Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung - ist Sache des Zivilgerichts. Im Revisionsverfahren würde sich mithin lediglich die Frage stellen, ob ein Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess wegen der rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans offensichtlich aussichtslos erscheint. Die Auswirkungen des rückwirkenden Inkrafttretens eines Bebauungsplans auf einen vormals rechtmäßigen Vorbescheid Frage c), spielten für die Entscheidung der Vorinstanz keine Rolle, weil ein solcher Sachverhalt hier nicht zugrunde liegt.

Randnummer 12

Die Grundsatzfragen stehen einer Zurückverweisung nach § 133 Abs. 6 VwGO auch dann nicht entgegen, wenn man sie auf ihren entscheidungserheblichen Kern reduziert, ob in der beschriebenen Konstellation ein Amtshaftungsanspruch derart offensichtlich ausgeschlossen ist, dass für eine Umstellung einer bisherigen Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Präjudizialität besteht. In diesem Sinne zielen die Grundsatzfragen auf die prozessrechtliche Klärung der Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage als Sachurteilsvoraussetzung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und weisen eine inhaltliche Teilidentität mit dem erfolgreich geltend gemachten Verfahrensmangel auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2025 - 3 BN 11.24 - juris Rn. 21). Wird parallel zu der Verfahrensrüge hinsichtlich derselben Vorschrift eine prozessrechtliche Grundsatzfrage aufgeworfen, steht dies der Aufhebung und Zurückverweisung nicht entgegen, wenn sich die Grundsatzfrage in einem Revisionsverfahren wegen des Verfahrensmangels nicht (mehr) stellen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 B 164.97 - NVwZ 1998, 170 <172>). Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen zur Verfahrensrüge hier der Fall.

Randnummer 13

Aus diesem Grund bedarf die die Zulässigkeitsvoraussetzung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses betreffende Divergenzrüge ebenfalls keiner Entscheidung.

Randnummer 14

Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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