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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 16.02.2004 – 4 A 8.04

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:160204B4A8.04.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 10. Februar 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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