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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.04.2002 – 4 A 3.02

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:120402B4A3.02.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 9. April 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Eine Gerichtsgebühr ist nicht entstanden. Die Festsetzung des Streitwertes ist daher entbehrlich.

Zitierte Vorschriften

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