Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.07.2002 – 4 A 23.02
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:090702B4A23.02.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen.
Gründe
Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 3. Juli 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden und werden, soweit bereits gezahlt, erstattet.
Zitierte Vorschriften
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