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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 09.08.2002 – 4 A 22.02

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:090802B4A22.02.0

Tenor

1. Das Klageverfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Klageverfahrens als Gesamtschuldnerinnen.

Gründe

Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 9. August 2002 zurückgenommen. Das Klageverfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Eine Gerichtsgebühr ist für das Klageverfahren nicht entstanden. Eine Streitwertfestsetzung ist daher insoweit entbehrlich.

Zitierte Vorschriften

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