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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 29.09.2005 – 4 A 14.04

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:290905B4A14.04.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 26. September 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nr. 34.2 i.V.m. Nr. 2.2, NVwZ 2004, 1327 ff. und Klagebegründung vom 25. August 2004, S. 22).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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