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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 15.03.2007 – 4 A 1039.06

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:150307B4A1039.06.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 trägt die Klägerin 2/3.

3. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Klägerin und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Randnummer 2

Das Gericht hat nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Die Klägerin hat den Rechtsstreit aufgrund des Urteils des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 = NVwZ Beilage I 8/2006, 1) und der daraufhin erzielten Einigung der Klägerin und des Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kostengrundentscheidung war entsprechend der Einigung der Beteiligten vorzunehmen.

Randnummer 3

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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