Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 15.03.2007 – 4 A 1038.06

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:150307B4A1038.06.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 tragen die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 2/3.

3. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger.

4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Kläger zu 1 und 2 und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Randnummer 2

Das Gericht hat nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Die Kläger haben den Rechtsstreit aufgrund des Urteils des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 = NVwZ Beilage I 8/2006, 1) und der daraufhin erzielten Einigung der Kläger und des Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kostengrundentscheidung war entsprechend der Einigung der Beteiligten vorzunehmen.

Randnummer 3

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Senatspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 4 A 1038.06 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten