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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 25.11.2004 – 4 A 1031.04

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:251104B4A1031.04.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 23. November 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Zitierte Vorschriften

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