Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.02.2006 – 4 A 1014.06
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:060206B4A1014.06.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes in Höhe von 345 000 € zu ein Dreiundzwanzigstel die bis zur Rücknahme der Klage entstandenen Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
Die Klägerin hat in dem Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 die Klage mit Schriftsatz vom 1. Februar 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von dreiundzwanzig Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht.
Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 € vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Zitierte Vorschriften
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