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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 18.11.2004 – 4 A 1014.04

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:181104B4A1014.04.0

Tenor

1. Die Verfahren der Kläger 130, 133 und 134, 306, 430, 494, 610, 846 und 847, 920 und 921, 1086 und 1087, 1088, 1447 und 1448, 1585 und 1586, 1610 und 1611, 1671 und 1672, 1676 und 1677, 1680, 1685, 1722, 1753 und 1754, 1879 und 1880, 1914, 2097, 2114, 2131 und 2132, 2150, 2250 und 2251 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1075.04 fortgeführt.

2. Die Verfahren der übrigen Kläger werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren BVerwG 4 A 1014.04 bis zur Abtrennung der genannten Verfahren vorläufig auf 21 960 000 € (15 000 € je Kläger bzw. klagender Rechtsgemeinschaft) festgesetzt.

Gründe

Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) der in der Beschlussformel aufgeführten Verfahren ist hinsichtlich der im neuen Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 zusammengefassten Kläger deshalb geboten, weil nur für diese Kläger ("Aktivkläger") das Verfahren aktiv weiter betrieben werden soll.

Die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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