Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005 – 4 A 1006.05
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:250505B4A1006.05.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes in Höhe vom 21 345 000 € zu ein Eintausendvierhundertdreiundzwanzigstel die bis zur Rücknahme der Klage entstandenen Verfahrenskosten.
Gründe
Die Klägerin hat, als Rechtsnachfolgerin des Klägers zu 1116 in dem Verfahren BVerwG 4 A 1014.04 , die Klage mit Schriftsatz vom 6. Mai 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von 1423 Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1014.04 zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 1014.04 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 € vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Zitierte Vorschriften
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