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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 23.01.2007 – 4 A 1005.07

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:230107B4A1005.07.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 14. November 2006 - bei Gericht eingegangen am 17. Januar 2007 - zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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